Norm
UrhG §24Rechtssatz
Ein Optionsvertrag, durch den der Autor seinem Verleger das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung das ausschließliche Recht auf Verwertung von schon vorhandenen oder zukünftig zu schaffenden literarischen Werken des Autors zu erwerben, verschafft dem Verleger noch kein Werknutzungsrecht (ius in re), sondern nur einen Anspruch auf Erwerb eines solchen (ius ad rem). Die Nichteinhaltung eines solchen Optionsvertrages durch den Autor gibt dem Verleger nur einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Autor auf Einhaltung des Vertrages, aber keinen strafrechtlichen Anspruch im Sinne des § 91 des UrhG gegen den Autor oder dritte Personen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0077691Dokumentnummer
JJR_19601201_OGH0002_0090OS00190_6000000_001