TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0085

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 2001, Zl. 606.436/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt, 2. Martina Frank in Wien III, Erdbergstraße 32- 34/2/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die am 18. August 1972 in Klagenfurt geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Wien seit 1991 mit weiterem Wohnsitz gemeldet, als Hauptwohnsitz hat sie Klagenfurt bezeichnet. In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie berufstätig sei und während des Jahres in Wien ca. 345 Tage und in Klagenfurt ca. 20 Tage verbringe, wobei sie den Weg zur Arbeitsstätte in Wien von Wien aus antrete. An ihrer Wiener Adresse wohne sie mit ihrer Schwester, in Klagenfurt sind keine Mitbewohner angegeben. In ihrer Stellungnahme gab sie an, in Klagenfurt sei ihre Mutter ihre Mitbewohnerin, auch ihr Vater wohne in der Nähe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1049, auf die große Entfernung zwischen Innsbruck (im damaligen Beschwerdefall) und Wien hingewiesen; im Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1031, (Zell am See) wurde betont, dass bei (damals) 290 Tagen Aufenthalt in Wien von einem Wochenpendler keine Rede sein kann, weil auch die Freizeit zum Teil in Wien verbracht wird. Aus diesen Erwägungen kann auch im vorliegenden Fall ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Klagenfurt nicht angenommen werden, verbringt doch die Zweitmitbeteiligte laut ihren Angaben lediglich 20 Tage in Klagenfurt!

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050085.X00

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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