Norm
LMG 1951 §11Rechtssatz
Der Tatbestand des § 18 WeinG kann überhaupt nur bei Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des § 16 Abs 2 WeinG erlassene Verordnung oder bei fahrlässiger Inverkehrsetzung verfälschter, dem WeinG unterfallender, Getränke zum Zuge kommen, weil jede vorsätzliche Weinverfälschung bzw jede wissentliche Inverkehrsetzung verfälschter, dem WeinG unterfallender, Getränke unbedingt einer strengeren Strafbestimmung, zumindest der des § 11 LMG, wenn schon nicht der des Betruges, zu unterfallen hat (vgl hiezu auch SSt XI/30).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0066296Dokumentnummer
JJR_19601205_OGH0002_0080OS00388_6000000_001