Norm
StVO §15 Abs5Rechtssatz
Der Fahrer eines überholten Fahrzeuges ist keineswegs gehalten, aus Rücksicht auf das überholende Fahrzeug oder ein ihm nachfolgendes Fahrzeug tatsächlich abzublenden, sodaß er den ihm sonst obliegenden Pflichten, vor allem jenen, die sich aus der Beobachtung der vor ihm liegenden Fahrbahn ergeben, nicht nachkommen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0074068Dokumentnummer
JJR_19601207_OGH0002_0090OS00372_6000000_001