RS OGH 1960/12/7 9Os372/60

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Veröffentlicht am 07.12.1960
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Norm

StVO §15 Abs5

Rechtssatz

Der Fahrer eines überholten Fahrzeuges ist keineswegs gehalten, aus Rücksicht auf das überholende Fahrzeug oder ein ihm nachfolgendes Fahrzeug tatsächlich abzublenden, sodaß er den ihm sonst obliegenden Pflichten, vor allem jenen, die sich aus der Beobachtung der vor ihm liegenden Fahrbahn ergeben, nicht nachkommen kann.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 372/60
    Entscheidungstext OGH 07.12.1960 9 Os 372/60
    Veröff: RZ 1961,42 = ZVR 1961/109 S 87

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0074068

Dokumentnummer

JJR_19601207_OGH0002_0090OS00372_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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