Norm
ABGB §1328Rechtssatz
Die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin im Verfahren über ihre Ansprüche nach § 1328 ABGB ist dann mit Rücksicht auf § 268 ZPO ausgeschlossen, wenn diese Annahme mit dem vom Strafgericht festgestellten Tatbestand begrifflich unvereinbar ist; so zB Mitverschulden der "Verführten" an der grundlosen Nichterfüllung der Zusage der Ehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0031604Dokumentnummer
JJR_19601207_OGH0002_0060OB00229_6000000_001