Norm
ABGB §1022Rechtssatz
Der ruhende Nachlass kann, solange für ihn kein anderer Vertreter bestellt ist, noch auf Grund der vom Erblasser erteilten und auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tode ausgestellten Vollmacht vom Gewalthaber vertreten werden; ohne daß es dazu einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0019925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018