TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0182

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 2001, Zl. 642149/5-III/11/01-bib, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Gmunden, 2. Eva Maria Altmann in Gmunden, Rustonstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die am 20. September 1972 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Gmunden gemeldet. In Wien ist sie mit weiterem Wohnsitz gemeldet.

Die Zweitmitbeteiligte ist in Wien berufstätig. Sie bewohnt am gemeldeten weiteren Wohnsitz in Wien eine Wohnung gemeinsam mit ihrem 1967 geborenen Lebensgefährten, der in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. In der Wohnung in Gmunden leben als Mitbewohner die Eltern der Zweitmitbeteiligten. In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie sich 150 Tage im Jahr am Hauptwohnsitz, 215 Tage am Nebenwohnsitz aufhalte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Gmunden ab. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und einer Gesamtbetrachtung der Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten sei davon auszugehen, dass sie zwei Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen habe, das überwiegende Naheverhältnis bestehe zu Gmunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten je eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall steht fest, dass die 31-jährige Zweitmitbeteiligte in Wien einer Beschäftigung nachgeht und in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Wegen der Ausübung eines Berufes verbunden mit einer Lebensgemeinschaft in Wien kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass zwei Wohnsitze der Zweitmitbeteiligten den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellen. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen und der eheähnlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung an die Eltern und die gesellschaftlichen Beziehungen am Geburtsort in den Hintergrund (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1096).

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit

einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050182.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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