Norm
ZPO §233Rechtssatz
Zur Frage der Streitanhängigkeit, wenn im ersten Prozeß fällige Annuitäten und die Darlehensrestschuld, im zweiten Prozeß später fällig gewordene Annuitäten und die entsprechend geringere Darlehensrestschuld eingeklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039472Dokumentnummer
JJR_19601214_OGH0002_0060OB00237_6000000_001