RS OGH 1960/12/14 1Ob421/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1960
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B3
ZPO §502 Abs2

Rechtssatz

Wurde bereits in derselben Sache durch eine oberstgerichtliche Entscheidung über Bestand, Wirksamkeit und Auslegung eines Unterhaltsvergleiches entschieden, dann ist ein Revisionsrekurs, der die Berechnung der Unterhaltshöhe zum Gegenstand hat, jedenfalls unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 421/60
    Entscheidungstext OGH 14.12.1960 1 Ob 421/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0104822

Dokumentnummer

JJR_19601214_OGH0002_0010OB00421_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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