Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Wurde bereits in derselben Sache durch eine oberstgerichtliche Entscheidung über Bestand, Wirksamkeit und Auslegung eines Unterhaltsvergleiches entschieden, dann ist ein Revisionsrekurs, der die Berechnung der Unterhaltshöhe zum Gegenstand hat, jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0104822Dokumentnummer
JJR_19601214_OGH0002_0010OB00421_6000000_001