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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 2002, Zl. 610261/5-I/A/1/02-koa, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg in 7474 Deutsch Schützen-Eisenberg, 2. Martin Thomas Halvax in Wien X, Keplerplatz 4/14, bzw. in 7474 Deutsch Schützen 88), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der 1971 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit Geburt in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters, Deutsch Schützen (kurz: D), Bezirk Oberwart, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist seit 1996 mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet.
In seiner Wohnsitzerklärung vom 22. Mai 2001 gab der Zweitmitbeteiligte an, er halte sich in D an rund 145 Tagen im Jahr auf, wo er mit seinen Eltern und seinem Bruder wohne (die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet seien). In Wien halte er sich an rund 220 Tagen im Jahr auf (wo er ebenfalls mit seinem Bruder wohne, der dort mit Nebenwohnsitz gemeldet sei). Die Frage nach Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften wird für beide Wohnsitze verneint. Der Weg zur Arbeitsstätte in Wien wird in der Regel von Wien aus angetreten.
In einer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 4. Dezember 2001 gab der Zweitmitbeteiligte an, er sei auf Grund der strukturellen Gegebenheiten der Arbeitsmarktsituation gezwungen nach Wien zur Arbeit zu pendeln. Er mache dies nicht freiwillig, dies sei vielmehr eine Notwendigkeit. Er habe weder die Absicht noch habe er sie gehabt, in Wien einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen. Vielmehr sei er in seiner Heimatgemeinde D sowohl in familiärer als auch in gesellschaftlicher Hinsicht verwurzelt, sodass er in D "jede mögliche Zeit außerhalb der Arbeitszeit verbringe".
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Reklamationsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Zusammengefasst ging sie davon aus, dass der Zweitmitbeteiligte an beiden Wohnsitzen Mittelpunkte der Lebensbeziehungen habe, sodass das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", welches nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck komme, den Ausschlag gegeben habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Zweitmitbeteiligte ist als "Wochenpendler" anzusehen, womit die Mittelpunktqualität des Heimatortes nicht verneint werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945).
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050410.X00Im RIS seit
01.07.2002