Norm
StVO §15 Abs1Rechtssatz
Wer einen unschlüssig und auf der falschen Fahrbahnseite fahrenden Radfahrer überholen will, muß besonders vorsichtig und bremsbereit fahren. Dabei ist dem Überholenden eine Reaktionszeit von 0,6 Sekunden zuzubilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073848Dokumentnummer
JJR_19601215_OGH0002_0090OS00347_6000000_001