Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Als Erbe zum Rekurs berechtigt ist im Grundbuchsverfahren nur derjenige, der schon eine Erbserklärung abgegeben hat und dessen Erbserklärung vom Gericht angenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016