Norm
ZPO §236 BRechtssatz
Dem Zweck, einzelne Rechtsfragen für sich herauszuheben und zum Gegenstand eines Urteils zu machen, dient der Zwischenfeststellungsantrag nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013