Norm
StPO §281 Z4Rechtssatz
Wird in Ausführung einer angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung der Z 4 und 5 des § 281 StPO lediglich die Strafzumessung des Erstgerichtes (zB unter Geltendmachung eines vom Erstgericht nicht angenommenen Mitverschuldens dritter Personen) bekämpft, so wird die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO) vom OGH zurückgewiesen und über die in dieser Rechtsmittelausführung liegende Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe entschieden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099541Dokumentnummer
JJR_19601221_OGH0002_0090OS00456_6000000_001