Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Die nach der Enteignung und Festsetzung der Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde auf die örtliche Entwicklung der Grundpreise zurückzuführenden Preiserhöhungen haben bei der Ermittlung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben ( vgl Jud. 15 neu ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010845Dokumentnummer
JJR_19601221_OGH0002_0010OB00474_6000000_001