Norm
ABGB §7Rechtssatz
Wird der Erbe durch Konfiskationen, Veräußerungsverbote oder ähnliche nicht vorhersehbare Maßnahmen nach eingetretener Erbschaft an der Berichtigung der Vermächtnisse aus dem Nachlaßvermögen gehindert, dann kann von ihm, sofern es selbst keinen entsprechenden Nutzen aus dem Nachlaß ziehen kann und ihm eine schuldhafte Verzögerung in der Befriedigung der Forderungen der Vermächtnisnehmer nicht zur Last fällt, die Berichtigung der Vermächtnisse nicht begehrt werden. Es widerstreitet natürlichen Rechtsgrundsätzen, den Vermächtnisnehmern einen Rechtsschutzanspruch zwecks Befriedigung ihrer Forderungen zu gewähren, wenn der Erbe selbst nicht in der Lage ist, über den Nachlaß zu verfügen und aus ihm einen Nutzen zu ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0008945Dokumentnummer
JJR_19601221_OGH0002_0050OB00376_6000000_001