Norm
StGB §80 ARechtssatz
1. Wer einen Verkehrsunfall rechtswidrig und schuldhaft herbeiführt, haftet strafrechtlich auch für einen allfälligen zweiten Verkehrsunfall ("Folgeunfall"), der durch die auf Grund des ersten Unfalles geschaffene Gefahrenlage verursacht worden ist.
2. Zum Begriff der sogenannten "Unterbrechung des Kausalzusammenhanges".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0092244Dokumentnummer
JJR_19601222_OGH0002_0090OS00351_6000000_001