Norm
ASVG §222 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Ansprüche der Hinterbliebenen sowohl auf Zahlung einer Rente als auch einer Abfindung entstehen mit dem Tod des Sozialversicherten, nicht erst mit der Antragstellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0084500Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012