RS OGH 1960/12/22 3Ob473/60, 5Ob156/59, 7Ob259/56, 3Ob137/62 (3Ob138/62), 8Ob189/65, 1Ob122/67, 1Ob5

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Veröffentlicht am 22.12.1960
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Norm

ABGB §863 CV
ABGB §1415

Rechtssatz

Zur Frage, ob in der Annahme von Ratenzahlungen auf Stundung oder Nachlaß geschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 259/56
    Entscheidungstext OGH 23.05.1956 7 Ob 259/56
    Vgl auch; Beisatz: Es liegt keine Zustimmung des Gläubigers zur Ratenzahlung vor, wenn dieser auf das allgemein gehaltene Ersuchen seines Schuldners eine Antwort zugehen zu lassen, ob er mit der Ratenzahlung oder der Zession einverstanden sei; nicht antwortet u. eine zeitlang Teilzahlungen annimmt. (T2)
  • 5 Ob 156/59
    Entscheidungstext OGH 13.05.1959 5 Ob 156/59
    Vgl auch; Beisatz: Aus der Tatsache allein, daß der Gläubiger Teilzahlungen annimmt, kann kein Schluß auf eine Stundung des Restbetrages abgeleitet werden. (T1)
  • 3 Ob 473/60
    Entscheidungstext OGH 22.12.1960 3 Ob 473/60
    Veröff: HS 147/105
  • 3 Ob 137/62
    Entscheidungstext OGH 24.10.1962 3 Ob 137/62
    Vgl auch; Beisatz: Das Recht, Teilzahlungen anzunehmen, schließt das weitere Beharren auf Geltendmachung der Verzugsfolgen nicht aus. (T3)
  • 8 Ob 189/65
    Entscheidungstext OGH 08.07.1965 8 Ob 189/65
    Beisatz: Annahme einer Teilleistung ist nur als Verzicht zu werten, wenn besondere Umstände hinzutreten, die für einen Verzicht sprechen. (T4)
  • 1 Ob 122/67
    Entscheidungstext OGH 29.06.1967 1 Ob 122/67
    Veröff: HS 6222/9
  • 1 Ob 57/71
    Entscheidungstext OGH 16.04.1971 1 Ob 57/71
    Beis wie T4
  • 6 Ob 537/78
    Entscheidungstext OGH 13.04.1978 6 Ob 537/78
    Beisatz: Aus der Annahme von Teilzahlungen kann zumindest mangels sonstiger besonderer Umstände kein Schluß auf eine Stundung des Restbetrages gezogen werden. (T5)
  • 1 Ob 531/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 531/81
    Beisatz: So ist die Annahme weiterer Ratenzahlungen zwar während eines wegen Terminverlustes geführten Prozesses ohne Bedeutung; vorher ist aber durch vorbehaltslose Annahme einer rückständigen Leistung Verzicht auf die Folgen des Terminsverlustes anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Terminverlust zwar gelten gemacht, daraus aber keine Konsequenzen gezogen, sondern Ratenzahlungen nach Beseitigung des Rückstandes weiter angenommen wurden. In einem solchen Fall ist längeres Schweigen eher als schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung der gesamten noch offenen Schuld anzusehen. ( hier: Tilgungsraten für Wohnhauswiederaufbaufonds-Darlehen ). (T6) Veröff: MietSlg 33140
  • 8 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 540/81
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6
  • 3 Ob 540/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 540/84
    Vgl auch; Veröff: NZ 1985,230
  • 3 Ob 137/87
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 137/87
    Auch; Beisatz: Wurde die Geltendmachung des Terminverlustes nicht ausgesprochen, sondern nur für die Zukunft vorbehalten, so muß die vorbehaltlose Entgegennahme der weiteren Raten durch vier Jahre als Entgegennahme der ohne Wiederaufleben geschuldeten Beträge und als Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung gewertet werden. (T7) Veröff: JBl 1989,114
  • 7 Ob 46/99m
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 7 Ob 46/99m
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Gegen die Annahme eines Verzichtes auf die Geltendmachung des Terminsverlustes spricht, daß der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0014207

Dokumentnummer

JJR_19601222_OGH0002_0030OB00473_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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