Norm
ABGB §1325 D7Rechtssatz
Ein in seinem erlernten Beruf arbeitsunfähig gewordener Verletzter muß eine zur Schadensminderung erforderliche Umschulung beginnen, wenn sie im Einzelfall zumutbar ist. Ist diese Umschulung nicht im Heimatort des Verletzten möglich, so muß er sich, soweit keine Umstände dies als unzumutbar erscheinen lassen, in eine Schulungsstätte für Schwerbeschädigte begeben.
BGH vom 13.05.1953, VI ZR 78/52; Veröff: NJW 1953,1098
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0031294Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020