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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der ES in M, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 28. September 1999, Zl. LAS-210-481, betreffend Aufnahme in die Mitgliederliste einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft M, vertreten durch den Obmann HK in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) ist eine Agrargemeinschaft nach § 32 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 (FlVG). Ihre Satzung enthält in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung folgende im gegebenen Zusammenhang interessierende Bestimmungen:
"§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in die Mitgliederliste. Der Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste wird begründet durch:
a) Erfüllung der Voraussetzung für die tatsächliche Ausübung des Nutzungsrechtes (§ 24).
b) Direkte Abstammung von einem Mitglied (Sohn, Tochter oder Adoptivkind).
2. Der Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste ist schriftlich zu stellen und kann an die Vorlage von Nachweisen gebunden werden. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen ständigen Hauptwohnsitz in der Gemeinde M. haben.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1.
(...)
2.
Den Anspruch auf Zuerkennung der Mitgliedschaft verlieren Personen, die wegen ihres Hauptwohnsitzes durch 30 Jahre außerhalb von M. die Voraussetzung für die Zuerkennung der Mitgliedschaft nicht erfüllt haben. (...)
§ 24 Teilnahme
1. Die Voraussetzungen für den Holzbezug der Mitglieder sind:
a)
Ständiger Hauptwohnsitz in M.,
b)
Führung eines eigenen Haushaltes in M.,
c)
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.
(...)
Zu a) Unter 'ständiger Hauptwohnsitz in M.' wird der mindestens 2/3 des Jahres andauernde Aufenthalt des Mitgliedes in M. verstanden. Berufliche oder durch Krankheit bedingte Abwesenheit gilt nicht als Unterbrechung des dauernden Aufenthaltes, sofern die Familienmitglieder dauernd in M. wohnen.
Zu b) Unter 'Führung eines eigenen Haushaltes' ist zu verstehen, dass der Nutzungsberechtigte über die für die eigene Haushaltsführung erforderliche Koch- und Heizeinrichtung verfügt, diese regelmäßig benützt und den Haushalt auf eigene Rechnung führt und dies auf Verlangen beweisen kann.
2. (...)"
Mit einem Schreiben der mP vom 2. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihrem mit Schreiben vom 16. September 1998 gestellten Antrag auf Aufnahme in die Mitgliederliste vom Ausschuss der mP in seiner Sitzung vom 9. Jänner 1999 nicht stattgegeben worden sei, weil Erhebungen bei der Gemeinde ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 1954 bis 1. Juni 1988 ihren Hauptwohnsitz nicht in M. unterhalten habe, was dem Begehren der Beschwerdeführerin nach der Bestimmung des § 5 Z. 2 der Satzung entgegen stehe.
Gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Mitgliederliste der mP wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer als "Dienstaufsichtsbeschwerde" überschriebenen Eingabe an die Agrarbezirksbehörde Bregenz (AB) vom 21. März 1999, in welcher sie darauf hinwies, dass ihr im Jahre 1956 verstorbener Vater Aktivbürger von M. gewesen sei und sein Mitgliedschaftsrecht an der mP bis zu seinem Todestag ausgeübt habe. Ihre Mutter sei nach dem Ableben des Vaters statutengemäße Rechtsnachfolgerin im Mitgliedschaftsrecht geworden. Ab Mitte des Jahres 1957 habe ihre Mutter aber wöchentlich mehrmals die Praxis ihres Arztes in F. aufsuchen müssen; um ihr Dasein etwas erträglicher zu gestalten, habe die Mutter an ihren Arztbesuchstagen in der Kleinwohnung der Schwester der Beschwerdeführerin in F. gewohnt. Diesen Umstand habe die Gemeinde M. als Vorwand herangezogen, um der Mutter der Beschwerdeführerin bescheidmäßig den ihr zustehenden Bürgernutzen zu entziehen, wogegen sich die Mutter der Beschwerdeführerin mit einer am 4. November 1957 erhobenen Berufung gewandt habe, über die bis dato noch nicht entschieden worden sei. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin von Jahr zu Jahr verschlimmert habe, sei sie von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester abwechselnd in Pflege genommen worden, weshalb die Mutter erst ab dem 9. Oktober 1961 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in M. gehabt habe. Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 1988 ihren Wohnsitz neuerlich in M. habe, habe sie nach ihrem Rechtsempfinden die Zuerkennung der Mitgliedschaft nicht verlieren können, weil zwischen dem 9. Oktober 1961 und dem 1. Juni 1988 26 Jahre und acht Monate lägen.
Diesem Schreiben der Beschwerdeführerin war eine Vorsprache bei der AB am 23. Februar 1999 vorangegangen, aus Anlass welcher sie nach dem Inhalt eines darüber aufgenommenen Aktenvermerks erzählt hatte, seit dem 1. Juni 1988 wieder im Elternhaus in M. wohnhaft zu sein und dort einen eigenen Haushalt zu führen, jedoch auch in der Zeit, zu welcher sie in F. wohnhaft gewesen sei, in M. einen Wohnsitz (Zweitwohnsitz) geführt zu haben.
Die mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin konfrontierte mP teilte der AB unter Übersendung einer Ablichtung ihres Ablehnungsschreibens vom 2. Februar 1999 mit, ihre Recherche habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin über 30 Jahre ihren Wohnsitz nicht mehr in M. inne gehabt habe, weshalb der Ausschuss zufolge § 5 Z. 2 der Satzungen den einstimmigen Beschluss über die Ablehnung des Aufnahmeantrages gefasst habe. Angeschlossen war dieser Stellungnahme der mP des Weiteren die Ablichtung eines mit der Stampiglie der Gemeinde M. versehenen handschriftlichen Vermerks mit dem Namen der Beschwerdeführerin und dem Hinweis auf deren Anschrift in einer anderen Gemeinde als M. vom 4. Dezember 1954 bis 1. Juni 1988 sowie dem Vermerk "ab 3.6.88 wieder in M.".
In den Akten der AB liegt eine vom Bürgermeister gezeichnete,
als "Bestätigung (zur Vorlage bei der AB)" überschriebene Urkunde
des Gemeindeamtes M., in welcher festgehalten ist, dass die
Beschwerdeführerin "in der hiesigen Heimatrolle" aufscheine, wobei
als Wohnsitz M. ... eingetragen und eine Abmeldung "nach den h.a.
Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar" sei.
In einem Aktenvermerk der AB vom 5. Mai 1999 wird Folgendes
festgehalten:
"Laut Mitteilung vom Meldeamt der Gemeinde M. hat
(Beschwerdeführerin) am 3. Juni 1988 den Wohnsitz in der Gemeinde
M. angemolden.
Herr X. vom Meldeamt F. teilte auf eine diesbezügliche Anfrage mit, dass (Beschwerdeführerin) in der Zeit von 1954 bis 1988 ihren Hauptwohnsitz in T. ... gehabt habe."
Mit Bescheid vom 5. Mai 1999 gab die AB der Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 35 FlVG, in Verbindung mit § 5 Z. 2 der Satzungen der mP nicht statt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass nach einer von der mP übermittelten Bestätigung der Gemeinde M. die Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 1954 bis 1. Juni 1988 und damit mehr als 30 Jahre in F.-T. wohnhaft gewesen sei. Vom Meldeamt F. sei bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin über diesen Zeitraum ihren Hauptwohnsitz in T. gehabt habe, während am 3. Juni 1988 die Anmeldung des Wohnsitzes in M. erfolgt sei. Die von der Beschwerdeführerin an die AB übermittelte Bestätigung der Gemeinde M. vom 13. Februar 1999 besage lediglich, dass eine Abmeldung nicht mehr nachvollziehbar sei, gebe aber keinen Aufschluss über den tatsächlichen "Aufenthalt bzw. Wohnsitz". Sowohl nach der gültigen Verwaltungs- und Nutzungssatzung der mP als auch nach alter Übung seien die Führung eines eigenen Haushaltes und der ständige Hauptwohnsitz in M. Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mitgliedschaft. Personen, die durch 30 Jahre ihren Hauptwohnsitz außerhalb von M. gehabt haben, verlören nach § 5 Z. 2 der Satzungen den Anspruch auf Zuerkennung der Mitgliedschaft. Der Entzug des Bürgernutzens durch die Gemeinde M. im Jahre 1957 gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin und deren seinerzeitige krankheitsbedingte Wohnsitzverlegung nach F. seien für die Entscheidung unerheblich.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin die behördliche Feststellung, über 30 Jahre keinen Wohnsitz in M. gehabt zu haben. Wiewohl sie ab dem 4. Dezember 1954 einen Wohnsitz in F. gehabt habe, habe sie den Wohnsitz in ihrem Geburtshaus in M. ununterbrochen beibehalten. Am Wohnhaus in M. habe sie zunächst im Rahmen der Erbengemeinschaft nach dem Vater einen Miteigentumsanteil gehabt, seit 1966 stehe dieses Haus in ihrem Alleineigentum. Bewirtschaftet habe sie ihren Besitz insofern, als sie den "wirtschaftlichen Teil" des Hauses für ihren Handelsbetrieb genutzt habe, mit welchem sie ihren Lebensunterhalt verdient habe, und als sie im "Wohnteil" während der überwiegenden Zeit im Jahr gekocht und geschlafen habe und ihrer Buchführungstätigkeit nachgegangen sei. Die Waren hätten jeweils frühmorgens beim Grenzzollamt M. zollrechtlich durch Barzahlung abgefertigt werden müssen. Obwohl die Gemeinde M. nach einer Abmeldung intensivst gesucht habe, habe sie keine finden können, da sich die Beschwerdeführerin tatsächlich nie abgemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe während all dieser Jahre im elterlichen Wohnhaus in M. im oberen Stock eine Wohnung regelmäßig benützt. Nach Gründung ihres Unternehmens im Jahre 1963 habe sie den hinteren Teil des Hauses als Lager genutzt und sich in den Jahren danach fast täglich in M. aufgehalten, wobei sie die Zubereitung der Speisen am Herd auch selbst habe vornehmen müssen. Da die Handelstätigkeit entscheidend zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe, habe sie in dieser Zeit M. als den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen betrachtet. Da sich die Räumlichkeiten allmählich zu klein erwiesen hätten, seien weitere Räumlichkeiten angemietet worden und hätten als zusätzliche Lagerräume gedient. Während dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin permanent in M. gewesen. Die Zollformalitäten sowie die Vorbereitungen seien am Vorabend des Imports in der vorhandenen Wohnung getätigt worden, um am darauf folgenden Tag früh am Morgen auch dann persönlich den Import abwickeln zu können. Die Importe hätten im Durchschnitt drei bis vier Mal wöchentlich stattgefunden. Es habe die Beschwerdeführerin aber nicht nur wegen der Importe, sondern auch wegen der Abwicklung des Verkaufs in ihrer Wohnung in M. erreichbar sein müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahre 1980 ihre Handelstätigkeit krankheitsbedingt habe einstellen müssen, habe sie ab 1980 bis 1988 nur mehr teilweise in M. gewohnt, am 3. Juni 1988 ihren Wohnsitz in F. jedoch aufgegeben. Es sei rechtlich möglich, mehr als einen Hauptwohnsitz zu haben. Da die vor dem 3. Juli 1998 gültigen Verwaltungs- und Nutzungssatzungen zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Wohnsitznahme nicht unterschieden hätten, sei die Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung der Satzung von so großer Tragweite rechtlich zu prüfen.
Angeschlossen waren der Berufung der Beschwerdeführerin neben der seinerzeitigen Berufung ihrer Mutter vom 4. November 1957 mehrere schriftliche Bestätigungen verschiedener Personen über die von der Beschwerdeführerin getätigten Importe beim Zollamt M., ihre Aufenthalte in M. und ihre geschäftlichen und privaten Aktivitäten in M. Die Beschwerdeführerin verwies im Rahmen ihrer Berufungsschrift auf die angeschlossenen Bestätigungen und machte zu ihren Angaben über den Umfang ihres Aufenthaltes in M. darüber hinaus weitere Beweisanbote und bat zum Schluss ihrer Berufungsausführungen um Information darüber, ob es notwendig sein sollte, weitere Unterlagen und Bestätigungen beizubringen, was ihr nach der Erfahrung aus Gesprächen mit älteren Bewohnern von M. keine Mühe bereiten würde.
Der Berichterstatter der belangten Behörde hielt als Ergebnis eines Telefongespräches mit dem Obmann der mP fest, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Frage des Wohnsitzes, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mitgliedschaft erfülle, weil ihr Vater Bürger gewesen sei. In einer am 24. Juni 1999 vom Berichterstatter der belangten Behörde durchgeführten Vernehmung der Beschwerdeführerin gab diese Folgendes zu Protokoll:
Sie sei vom Jahre 1954 bis zum Jahre 1988 in F.-T. polizeilich gemeldet gewesen und habe dort auch gewohnt. In diesem Zeitraum sei sie jedoch auch im Hause ... in M. zeitweise wohnhaft gewesen, in welcher Wohnung sie schon vorher seit ihrer Geburt gewohnt und welche Wohnung sie beibehalten habe. Sie habe zwischen 1954 und 1980 (Aufgabe des Geschäftes in M.) etwa drei Mal wöchentlich in M. übernachtet und habe auch die Geschäftstätigkeit ihres Handelsbetriebes in M. ausgeübt. Sie habe auch drei Mal wöchentlich bis 1980 für sich selbst und manchmal auch für ihren Sohn gekocht. Von 1980 bis 1988 sei sie seltener in diesem Haus gewesen, sie habe sich während dieser Jahre etwa acht Tage monatlich in diesem Haus aufgehalten und habe darin gewohnt und gekocht.
Die mP führte in einem Schreiben an die belangte Behörde vom 14. Juli 1999 aus, es sei zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes durch die Beschwerdeführerin nach F. im Jahre 1954 nicht üblich gewesen, sich in der Gemeindestube abzumelden; wenn jemand geheiratet habe, sei er zu seinem Gatten gezogen und habe sich dort angemeldet, wie es die Beschwerdeführerin eben auch gemacht habe. Die Söhne der Beschwerdeführerin hätten die Schule nicht in M. besucht, auch ihr Gatte habe in F. gelebt. Aus einem beigeschlossenen Schreiben des Gemeindeamtes M. ergebe sich, dass der Eintrag der Beschwerdeführerin im Geburtenbuch der Gemeinde M. mit der Anmerkung "durch Heirat am 11.6.1949 nach F. verzogen" versehen sei und dass die Beschwerdeführerin laut Auskunft des Meldeamtes F. vom 14. Dezember 1954 bis 1. Juni 1988 "mit HWS" in F. eingetragen gewesen sei.
In der am 23. September 1999 vor der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, tatsächlich erst im Jahre 1957 nach F.-T. gezogen zu sein, ihre Wohnung in M. aber nie aufgegeben zu haben. Auch ab dem Jahre 1963 sei sie ihres Geschäftes wegen täglich in M. anwesend gewesen und sie habe bis heute beide Wohnsitze benutzt. Der Mittelpunkt ihres Lebens sei mehr oder weniger immer M. gewesen, weshalb sie sich auch nie in M. polizeilich abgemeldet habe. Der Sitz ihres Handelsbetriebes sei in F. gewesen, Lager, Büro und Wohnung hingegen habe sie in M. gehabt. Das Haus sei außer der Wohnung im Erdgeschoss nie vermietet gewesen. Angemeldet habe sich die Beschwerdeführerin in F. im Jahre 1954 wegen eines Hausbaus, übersiedelt sei sie erst im Jahre 1957, wobei sie nicht wisse, weshalb sie sich schon 1954 in F. angemeldet habe.
Der Obmann der mP gab Folgendes an:
"Ich habe die Mitgliedschaft von (Beschwerdeführerin) anhand der von der (AB) genehmigten Satzungen geprüft. Da (Beschwerdeführerin) die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht erfüllt, habe ich ihren Antrag abgelehnt."
Der Obmannstellvertreter der mP brachte seine Auffassung zum Ausdruck, dass entscheidend für die Beurteilung einer Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin an der mP die Frage sei, von welchem Wohnsitzbegriff auszugehen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AB vom 5. Mai 1999 als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Satzungsbestimmungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin sei und von einem Mitglied der mP direkt abstamme. Sie habe zudem derzeit ihren Hauptwohnsitz in M., weshalb sie einen Teil der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Mitgliederliste der mP erfülle. Anders sehe es allerdings bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die tatsächliche Ausübung des Nutzungsrechtes im Sinne des § 24 der Satzung aus. In dieser Bestimmung werde ein ständiger Hauptwohnsitz in M. verlangt, der als mindestens zwei Drittel des Jahres andauernder Aufenthalt des Mitgliedes in M. definiert werde. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in den Jahren 1954 bzw. 1957 bis 1988 nicht während zwei Drittel des Jahres in M. dauernd aufhältig gewesen. In den Jahren 1954 bzw. 1957 bis 1980 habe sie sich nur drei Mal wöchentlich in M. aufgehalten, in den Jahren 1980 bis 1988 noch seltener (8 Tage monatlich). Dies unterschreite den von § 4 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 24 Z. 1 lit. a der Satzung der mP geforderten dauernden Aufenthalt von zwei Drittel in M. doch erheblich und zwar über einen Zeitraum von mehr als 33 bzw. 31 Jahren. Nach § 5 Z. 2 der Satzung habe die Beschwerdeführerin damit den Anspruch auf Zuerkennung der Mitgliedschaft verloren, weil sie wegen ihres Hauptwohnsitzes durch 30 Jahre außerhalb von M. die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mitgliedschaft nicht erfülle.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, dass sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Stattgebung einer Beschwerde gegen einen rechtswidrigen Beschluss einer Agrargemeinschaft und auf Durchsetzung ihrer Mitgliedschaft bei der mP, in ihren Verfahrensrechten sowie in ihrem Recht auf "Achtung von Besitzständen (Art. 1 ZP EMRK)" als verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Die mP hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 84 Abs. 1 FlVG steht den Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens nach § 83 (Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren) die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
Die im Beschwerdefall strittige Frage eines Rechtsanspruches der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung ihrer Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft stellt, wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen hat, die Agrarbehörde vor die Aufgabe, im Sinne des § 84 Abs. 1 FlVG eine Entscheidung über den Bestand von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu treffen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2001, 2000/07/0021, 0022, und vom 25. März 1999, 98/07/0148, mit weiteren Nachweisen).
Im Rahmen ihrer Rechtsrüge trägt die Beschwerdeführerin vor, § 5 Z. 2 der Satzung widerspreche der Bestimmung des § 6 Z. 1 der Satzung, nach welcher die Mitgliedschaft bei Mitgliedern, die ihren Hauptwohnsitz in M. aufgegeben hätten, auf die Dauer des veränderten Hauptwohnsitzes ruhe. Da bei Rechtsverlusten im Zweifel die weniger belastende Rechtsfolge zur Anwendung zu kommen habe, schlage § 6 Z. 1 gegenüber § 5 Z. 2 der Satzung durch.
Diese Sichtweise ist verfehlt, weil ein Widerspruch zwischen den beiden von der Beschwerdeführerin genannten Satzungsbestimmungen nicht vorliegt; handelt doch § 6 Z. 1 vom Ruhen einer bereits bestehenden Mitgliedschaft, während § 5 Z. 2 nicht eine bestehende Mitgliedschaft zum Regelungsinhalt hat, sondern vom Anspruch auf den Erwerb der Mitgliedschaft handelt und eine Tatbestandsvoraussetzung formuliert, welche dem Erwerb der Mitgliedschaft trotz Vorliegens ihrer Voraussetzungen im Sinne des § 4 der Satzungen hindernd entgegen steht. Da gerade der Erwerb der Mitgliedschaft durch die Beschwerdeführerin es ist, der im vorliegenden Fall in Streit steht, konnte ihre - noch gar nicht erworbene - Mitgliedschaft auch nicht ruhen.
Des Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin "Hinfälligkeit" der von der belangten Behörde herangezogenen Satzungsbestimmung des § 5 Z. 2, weil diese Vorschrift sprachlich nicht nachvollziehbar und wegen Unklarheit, Unlesbarkeit und Unschlüssigkeit als unanwendbar zu betrachten sei.
Dem ist nicht beizutreten. Während die Vorschrift des § 5 Z. 1 der Satzung Tatbestandsvoraussetzungen für den Verlust einer bereits erworbenen Mitgliedschaft aufstellt, regelt § 5 Z. 2 den Verlust des Anspruches auf den (erstmaligen) Erwerb der Mitgliedschaft. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist nach § 4 Z. 1 lit. a unter anderem auch an die Erfüllung der Voraussetzungen für die tatsächliche Ausübung des Nutzungsrechtes geknüpft, zu denen nach der dort verwiesenen Norm des § 24 Z. 1 lit. a der Satzung auch der "ständige Hauptwohnsitz in M." zählt. Die Bestimmung des § 5 Z. 2 ordnet nun an, dass Personen, welche die für einen Mitgliedschaftserwerb statuierte Anspruchsvoraussetzung des § 24 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Z. 1 lit. a der Satzung deswegen 30 Jahre lang nicht erfüllt haben, weil sie ihren "Hauptwohnsitz" außerhalb von M. hatten, auch nach einem Wegfall dieses Hindernisses durch Wiederaufnahme des "Hauptwohnsitzes" in M. die Mitgliedschaft an der mP nicht mehr erwerben können. Auslegungsbedürftig an der kritisierten Satzungsbestimmung ist lediglich der von ihr verwendete Begriff "Hauptwohnsitz", soweit es um die Beurteilung von Zeiträumen geht, für welche der durch § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, festgelegte Inhalt dieses Ausdrucks noch nicht galt.
Nach der genannten Gesetzesvorschrift ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/07/0142, dargestellt hat, stimmt dieser gesetzliche Begriff des Hauptwohnsitzes in seinen Definitionselementen im Wesentlichen mit jenen des ordentlichen Wohnsitzes überein. Einen ordentlichen Wohnsitz kann eine Person allerdings an mehr als einem Ort haben, wie sich dies im Sinne des im erwähnten Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/07/0142, gewonnenen Verständnisses schon aus dem Text der Bestimmung des § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, ergibt, während dies für den "Hauptwohnsitz" im Sinne des Gesetzes nicht zutrifft, weil dieser eben durch die Festlegung auf jenen mehrerer ordentlicher Wohnsitze bestimmt wird, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.
Die für den Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 4 Z. 1 lit. a) der Satzung u.a. erforderte Voraussetzung eines "ständigen Hauptwohnsitzes in M." im Sinne des § 24 Z. 1 lit. a) der Satzung wird, wie sich dies aus der hiezu gegebenen Begriffsbestimmung ergibt, durch die nach der Vorschrift des § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, vorgenommene Bezeichnung eines Wohnsitzes als "Hauptwohnsitz" freilich noch nicht erfüllt, sondern liegt zufolge der satzungsmäßigen Definition dieses Begriffes erst bei einem mindestens zwei Drittel des Jahres andauernden Aufenthalt vor, wobei ein solcher dauernder Aufenthalt durch berufliche oder krankheitsbedingte Abwesenheit nicht als unterbrochen gilt, sofern die Familienmitglieder dauernd in M. wohnen.
Die Antwort auf die Frage, welche Art von Wohnsitz "durch 30 Jahre außerhalb von M." nach der Bestimmung des § 5 Z. 2 der Satzung zum Verlust des Anspruches auf den (erstmaligen) Erwerb der Mitgliedschaft führt, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht durch schlichte Übernahme der in § 24 Z. 1 der Satzung gegebenen Definition des Begriffes "ständiger Hauptwohnsitz in M." auf den in § 5 Z. 2 der Satzung gebrauchten Ausdruck "Hauptwohnsitz durch 30 Jahre außerhalb von M." gefunden werden, weil die Satzungsbestimmung des § 5 Z. 2 nun einmal den Ausdruck "Hauptwohnsitz" und nicht den im § 24 der Satzung gebrauchten und dort auch definierten Ausdruck "ständiger Hauptwohnsitz" verwendet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht eine Übertragung der im § 24 der Satzung gegebenen Definition des Ausdrucks "ständiger Hauptwohnsitz" auf den im § 5 Z. 2 verwendeten Ausdruck "Hauptwohnsitz" nicht als zulässig an. Wird in einem Regelwerk ein Begriff definiert, dann würde eine Übertragung der gegebenen Begriffsumschreibung (auch) auf einen anderen Begriff doch Sinn und Zweck des Definitionsaktes vereiteln. Was unter dem im § 5 Z. 2 gebrauchten Ausdruck "Hauptwohnsitz" zu verstehen ist, muss daher auf andere Weise als durch Rückgriff auf die Satzungsdefinition des nicht identischen Ausdrucks "ständiger Hauptwohnsitz" geklärt werden. Die nächstliegende Auslegung des in der Satzung verwendeten Ausdrucks "Hauptwohnsitz" ist jene, die das diesen Begriff definierende Gesetz anbietet. Für Zeiträume, in denen die durch § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, vorgeschriebene Festlegung auf jenen mehrerer ordentlicher Wohnsitze, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht, noch nicht galt, ist das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Sinne des § 5 Z. 2 der Satzung dabei nach dem tatsächlichen Vorliegen eines überwiegenden Naheverhältnisses zum betroffenen Wohnsitz zu beurteilen.
Eine solche Auslegung des Hauptwohnsitzbegriffes in § 5 Z. 2 der Satzung wird auch ihrem erkennbarem Zweck gerecht, Personen vom Erwerb des Mitgliedschaftsrechtes auszuschließen, die das überwiegende Zentrum ihrer Lebensinteressen durch einen derart langen Zeitraum von der Gemeinde M. weg verlegt hatten. Legt man den Begriff des Hauptwohnsitzbegriffes in § 5 Z. 2 der Satzung in dieser Weise aus, dann ist eine Unklarheit, Unlesbarkeit und Unschlüssigkeit der betroffenen Satzungsbestimmung, wie sie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin erblickt in der Bestimmung des § 5 Z. 2 der Satzung des Weiteren eine rückwirkende Verlustklausel, die sie gleich einer rückwirkenden Enteignung als unzulässig ansieht, was umso mehr in Anbetracht eines Überschießens dieser Rückwirkung zu gelten habe, welches darin liege, dass die mitbeteiligte Agrargemeinschaft rechtlich erst im Jahre 1961 entstanden sei, während die Anwendung der Norm des § 5 Z. 2 auf den Fall der Beschwerdeführerin eine Rückwirkung für einen Zeitraum bewirke, zu dem es die mP rechtlich noch gar nicht gegeben habe. Keine juristische Person könne Regeln erlassen, die weiter zurückwirkten, als sie selbst existiere, behauptet die Beschwerdeführerin. Angesichts des Entstehens der mP erst im Jahre 1961 könne die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer alleinigen Wohnsitznahme in M. im Jahre 1988 die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Mitgliedschaft noch keine 30 Jahre nicht erfüllt haben, weil die mP ihrerseits noch gar keine 30 Jahre lang existiert habe.
Auch diese Rechtsanschauung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Soweit die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang den Begriff einer Enteignung ins Spiel bringt, hält ihr die belangte Behörde zutreffend entgegen, dass § 5 Z. 2 der Satzung nicht vom Verlust eines bereits erworbenen Rechtes, sondern von einem Hindernis am Erwerb eines Rechtes handelt. Ebenso zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht anzugeben vermag, worauf sie den von ihr postulierten Rechtssatz, es könne eine juristische Person keine Regeln erlassen, die weiter zurückwirkten, als sie selbst existiere, gestützt sehen will. Behält man im Blick, dass das walzende Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft, wie es in Vorarlberg häufig anzutreffen ist, seine Wurzeln im alemannischen Rechtsbrauch hat, der die Teilhabe am Gemeinschaftsgut an die Mitgliedschaft zu einer Bürgergemeinde bindet (siehe Lang, Tiroler Agrarrecht II, Wien 1991, 163), dann werden Regelungen, die auf Zugehörigkeitselemente zu jener Ortsgemeinde abstellen, deren seinerzeitiges Gemeinschaftsgut ihrer Bürger von der später gebildeten Agrargemeinschaft verwaltet wird, den historischen Wurzeln dieser Gemeinschaften durchaus gerecht. Den Erwerb des Mitgliedschaftsrechtes an der Agrargemeinschaft solchen Personen zu verwehren, die dem durch die Zugehörigkeit zur "Bürgergemeinde" definierten anspruchsberechtigten Personenkreis durch einen Zeitraum von 30 Jahren hindurch nicht mehr verbunden waren, ist eine Regelung, die in der Satzung getroffen werden durfte, ohne dass damit etwas rechtlich Unmögliches oder Unwirksames normiert worden wäre (zur ansonsten bestehenden Bindung auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften siehe im Übrigen die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2001, 2000/07/0021, 0022, und vom 25. März 1999, 98/07/0148, mit weiteren Nachweisen).
Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Zweifel am Vorliegen eines den Satzungen der mP entsprechenden Ausschussbeschlusses über die Ablehnung einer Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Mitgliederliste teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht, weil das Vorliegen eines Beschlusses des nach § 13 lit. g der Satzungen zur Entscheidung über die Aufnahme in die Mitgliederliste zuständigen Ausschusses der mP sowohl im Ablehnungsschreiben der mP an die Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1999 als auch im Bericht der mP an die AB vom 30. März 1999 völlig eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde. Dass der Obmann der mP in der Verhandlung vor der belangten Behörde bei seiner Darstellung der Prüfung und Ablehnung des Aufnahmeantrages der Beschwerdeführerin wiederholt den Ausdruck "ich" anstatt des Ausdrucks "wir" oder "der Ausschuss" gebraucht hat, bietet als offensichtliches Vergreifen im Ausdruck der Aktenlage nach keinen begründeten Zweifel am Vorliegen eines wirksamen Ausschussbeschlusses.
Zum Erfolg führt die Beschwerde jenes Vorbringen, mit welchem sie die Sachgrundlagenermittlung und die Begründung des angefochtenen Bescheides zur zutreffend als rechtserheblich angesehenen Frage angreift, ob die Beschwerdeführerin nun tatsächlich ihren "Hauptwohnsitz" durch 30 Jahre außerhalb von M. gehabt hat.
Dies beginnt damit, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des im § 5 Z. 2 der Satzung gebrauchten Begriffes "Hauptwohnsitz" im Sinne des im § 24 der Satzung gebrauchten und definierten Begriffes "ständiger Hauptwohnsitz" nicht teilt, sodass das Vorliegen eines "Hauptwohnsitzes" der Beschwerdeführerin außerhalb von M. durch 30 Jahre hindurch im Beschwerdefall nicht nach einem mindestens zwei Drittel des Jahres andauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin außerhalb von M., und erst recht nicht, wie von der belangten Behörde begründet, nach dem Fehlen eines zwei Drittel des Jahres andauernden Aufenthaltes in M., sondern darnach zu beurteilen war, ob sie zu einem außerhalb M. gelegenen Wohnsitz ein Naheverhältnis hatte, das jenes zu ihrem Wohnsitz in M. 30 Jahre lang überwog. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides setzt sich fort im Ergebnis einer Sachverhaltsermittlung, durch die konkrete Behauptungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren beiseite geschoben und die zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Tatsachen nicht in der gebotenen Weise festgestellt wurden.
Wie der Gerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis 26. Mai 1998, 97/07/0142, zur Frage des ordentlichen Wohnsitzes dargestellt hat, lässt sich die Frage, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen ordentlichen Wohnsitz hat, erst nach genauer Fallüberprüfung feststellen und kann eine fundierte Entscheidung über den ordentlichen Wohnsitz ohne ausreichend konkrete sachverhaltsmäßige Grundlage nicht getroffen werden, weil für die Wohnsitzfrage das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten des Betroffenen, das geeignet ist, entsprechende Anhaltspunkte zu bieten, mit in Betracht gezogen werden muss (siehe hiezu desgleichen das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, 97/07/0143). Für die im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilende Frage, ob die Beschwerdeführerin zu einem außerhalb M. gelegenen Wohnsitz ein Naheverhältnis hatte, das jenes zu ihrem Wohnsitz in M. 30 Jahre lang überwog, kann naturgemäß nichts anderes gelten.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, worauf sie in der Beschwerdeschrift zutreffend hinweist, von Beginn des Verwaltungsverfahrens an ein Vorbringen erstattet, das Indizien dafür bot, dass sie eine private und berufliche Beziehung zu ihrem Geburtshaus in der Gemeinde M. auch nach einer Wohnungnahme in F.- T. mit einer Intensität aufrecht erhalten haben könnte, welche es möglicherweise nicht erlaubt hätte, vom Überwiegen ihrer Nahebeziehung zum Wohnsitz in F.-T. während eines geschlossenen Zeitraumes von 30 Jahren auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eine Reihe schriftlicher Bestätigungen von Personen vorgelegt, sie hat sich zur weiteren Vorlage solcher Bestätigungen ausdrücklich bereit erklärt und in ihrer Berufungsschrift auch Beweisanbote gemacht. Noch in der Verhandlung vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin ihr schon in der Berufungsschrift enthaltenes Vorbringen über ihre geschäftsbedingt tägliche Anwesenheit in M. auch ab dem Jahre 1963 ausdrücklich wiederholt. Angesichts dieses Vorbringens der Beschwerdeführerin durfte sich die belangte Behörde nicht damit begnügen, eine von ihr in ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter gebrauchte Formulierung, nach welcher sie in den Jahren 1954 (oder 1957) bis 1980 nur drei Mal wöchentlich in M. "gewohnt" habe, zum Anlass dafür zu nehmen, das Vorliegen der Voraussetzungen eines "Hauptwohnsitzes" außerhalb von M. für einen Zeitraum von 30 Jahren im Sinne des § 5 Z. 2 der Satzung der mP schon zu bejahen. Auf der Basis des Sachvorbringens der Beschwerdeführerin und ihrer offen gelegten Mitwirkungsbereitschaft zur Sachverhaltsermittlung ließ sich das gebotene Eintreten der belangten Behörde in ein gegebenenfalls auch aufwändiges Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der Frage nicht vermeiden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich zum "außerhalb von M." gelegenen Wohnsitz in F.-T. ein Naheverhältnis hatte, das jenes zu ihrem Wohnsitz in M. 30 Jahre lang überwog.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof aus dem in § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG genannten Grund Abstand genommen.
Wien, am 25. April 2002
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070206.X00Im RIS seit
06.08.2002