RS OGH 1961/1/3 8Os6/61 (8Os7/61), 13Os159/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.01.1961
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Norm

StGB §71

Rechtssatz

Wenn ein nach § 523 StG (nunmehr § 287 StGB) verurteilter Täter sich neuerlich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine ihm sonst als strafbare Handlung zuzurechnende Handlung oder Unterlassung begeht, so hat er schon durch dieses neuerliche Sichversetzen in einen Rauschzustand aus derselben schädlichen Neigung gehandelt, auf der auch die erste Tat beruhte; es muß daher nicht geprüft werden, ob sich etwa auch in der im Rauschzustand begangenen Handlung eine schädliche Neigung offenbart.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 6/61
    Entscheidungstext OGH 03.01.1961 8 Os 6/61
    Veröff: SSt 32/1 = RZ 1961,60 = EvBl 1961/216 S 276
  • 13 Os 159/77
    Entscheidungstext OGH 24.02.1978 13 Os 159/77
    Vgl; Veröff: SSt 49/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0092114

Dokumentnummer

JJR_19610103_OGH0002_0080OS00006_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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