Norm
ASVG §141Rechtssatz
Mit der Lehre (vgl Gehrmann-Rudolph-Teschner ASVG S 514) ist festzuhalten, daß die Ansicht des Ausschusses, daß unter dem gebührenden Krankengeld nach § 141 ASVG lediglich das im Abs 1 dieses Paragraphen vorgesehene Normalkrankengeld zu verstehen sei, im Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden hat; aus der uneingeschränkten Zitierung des § 141 ASVG in § 328 ASVG (diese Vorschrift ist vorliegendenfalls nach § 332 Abs 4 ASVG entsprechend anzuwenden) muß vielmehr geschlossen werden, daß auch die im § 141 Abs 2 und 3 vorgesehenen Erhöhungen des Krankengeldes zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0083957Dokumentnummer
JJR_19610105_OGH0002_0020OB00464_6000000_002