Norm
AbgEG 1951 allgRechtssatz
Die Marktgemeinde St. Johann im Pongau (Salzburg) ist zwecks Einbringung der von ihr beschlossenen Gemeindeabgaben, zu denen auch Wasserbezugsgebühren gehören, bei Gericht nicht unmittelbar antragsberechtigt, sondern nur die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Ein Rückstandsausweis über eine Gemeindeabgabe muß dem § 12 AbgEG 1951 entsprechen, damit er auch ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO und § 3 Abs 2 VVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049195Dokumentnummer
JJR_19610109_OGH0002_0030OB00508_6000000_001