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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Februar 2002, Zl. 635029/5-III/16/02-ruf, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den diesen angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die am 24. Juni 1977 geborene Betroffene Sonja Stadler ist in Wien seit 1996 mit weiterem Wohnsitz und in Waidhofen an der Thaya mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Laut Wohnsitzerklärung ist als Mitbewohner in Wien der 1975 geborene Lebensgefährte mit Hauptwohnsitz gemeldet; die Betroffene ist berufstätig und tritt den Weg zum Arbeitsplatz in Wien-Umgebung von der Wiener Wohnung an. Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften werden an keinem der beiden Orte ausgeübt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse in Waidhofen an der Thaya stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf die Berufsausübung in Wien-Umgebung sowie die im Beschwerdefall bestehende Lebensgemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Betroffenen anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1096). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Betroffene ihren eigenen Angaben in der Wohnsitzerklärung zufolge nicht Studentin.
Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit Recht dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben.
Da schon die Beschwerde im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die
Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050294.X00Im RIS seit
13.06.2002