Norm
KO §130Rechtssatz
Verteilungsentwurf und Berichtigung des Entwurfes durch den Konkurskommissar bilden eine Einheit. Dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern steht der Rechtsbehelf der Erinnerungen gegen den berichtigten Verteilungsentwurf zu. Ein Rekursrecht ist ihnen nicht an die Hand gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0065188Dokumentnummer
JJR_19610111_OGH0002_0050OB00473_6000000_001