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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Mossbrunn, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 2002, Zl. 614586/5-I/A/1/02-ham, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der 1976 geborene, verheiratete betroffene Rainer Friedrich ist in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet; Moosbrunn hat er als Hauptwohnsitz bezeichnet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er in Baden berufstätig sei und den Weg zur Arbeitsstätte von seiner Wiener Wohnung aus antrete. Während des Jahres verbringe er in Wien ca. 300 Tage, an seinem Hauptwohnsitz hingegen ca. 60 Tage. In Wien lebe er mit seiner Ehegattin und seiner im Jahre 2000 geborenen Tochter sowie seinen Schwiegereltern; für diese Familienmitglieder gelte Wien als Hauptwohnsitz. Am weiteren Wohnsitz in Moosbrunn lebten neben seiner Gattin seine Eltern und sein Bruder. In seiner Stellungnahme vom November 2001 wies der Betroffene - ebenso wie der Beschwerdeführer - darauf hin, dass er in Moosbrunn ein Einfamilienhaus errichte und in 1 bis 2 Jahren ausschließlich in Moosbrunn leben werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters den Hauptwohnsitzes des Betroffenen in der Gemeinde des Beschwerdeführers aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) dem gemeinsamen Wohnsitz mit dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten und minderjährigen Kindern eine derart gewichtige Stellung eingeräumt, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0047). Im Beschwerdefall ist weiters zu bedenken, dass unter Berücksichtigung des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/0945, wonach sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben, vom Vorliegen des Kriteriums "nur aus beruflichen Gründen" nicht mehr gesprochen werden kann, wenn der Betroffene (unstrittig) nur ca. 60 Tage im Jahr am gewählten Hauptwohnsitz wohnt, sodass er offenbar auch einen großen Teil seiner Freizeit in Wien verbringt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1077). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es auf beabsichtigte Veränderungen des Betroffenen nicht ankommt, weil das Reklamationsverfahren gegenwartsbezogen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 2001/05/1163).
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050471.X00Im RIS seit
13.06.2002