Norm
StPO §5 ARechtssatz
Die Prüfung der privatrechtlichen Vorfragen kann von der Ratskammer nicht mit der Begründung, daß hiezu das Zivilgericht berufen sei, abgelehnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0096155Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008