Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren ist zwar das Gericht verpflichtet, die notwendigen Erhebungen von Amts wegen zu pflegen, es hat sich aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020