Norm
ABGB §918 IVcRechtssatz
Tritt ein Vertragsteil vom Vertrag zurück, weil der andere Teil die Gegenleistung verweigert, so läuft gegen ihn die dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche von dem Tage an, an welchem er die Möglichkeit hatte, den Rücktritt zu erklären, wenn ihm damals der Schade bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0018383Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018