Norm
AußStrG §16 BIII2fRechtssatz
Für die Lösung der Frage, ob bei gegebener Konkurrenz zwischen einem Tatbestand der allgemeinen Verschollenheit und einem besonderen Verschollenheitstatbestand die Subsumierung des festgestellten Sachverhaltes etwa im Hinblick auf die nach § 14 leg cit in Betracht kommende Offizialmaxime ausschließlich dem Gericht obliegt, oder ob die Wahl der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen für die Todeserklärung, demnach auch der Feststellung des Todestages (§ 9 leg cit), den Parteien überlassen ist, besteht weder eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift noch läßt die zur Beurteilung gestellte Frage aus dem Zusammenhalte der Bestimmungen des Todeserklärungsgesetzes eine derart klare Lösung zu, daß kein Zweifel über die Ansicht des Gesetzgebers aufkommen könnte. Schon aus diesem Grunde kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0087603Dokumentnummer
JJR_19610112_OGH0002_0060OB00434_6000000_001