Norm
JGG 1961 §2Rechtssatz
Die Stellung eines Jugendlichen unter Schutzaufsicht durch das Strafgericht ist immer auf den § 2 JGG 1949 und nicht auf die Bestimmungen des JWG zu gründen und hat nie im Urteil, sondern stets im gesonderten Beschluß zu erfolgen. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0088545Dokumentnummer
JJR_19610116_OGH0002_0080OS00478_6000000_001