Norm
KO §1Rechtssatz
Das über einen vom Gemeinschuldner selbständig erhobenen, jedoch zur Konkursmasse gehörigen Anspruch abgeführte Verfahren ist nichtig (EvBl 1955/296 = JBl 1955,479). Dies gilt gleichermaßen für Passivprozesse und Aktivprozesse (SZ 11/19).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011