Norm
ABGB §1154Rechtssatz
Der Dienstgeber (oder dessen Rechtsnachfolger) ist nicht verhalten, die Berichtigung des dem Dienstnehmer gebührenden Entgeltes aus einer bestimmten vom Dienstnehmer ausgewählten Vermögensmasse (zB einem bestimmten Bankkonto) vorzunehmen oder auf Verlangen des Dienstnehmers diesem rückständige Geldbezüge durch Hingabe einzelner vom Dienstnehmer ausgewählter Vermögensstücke (zB eines Kraftwagens, Möbelstückes) abzustatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025858Dokumentnummer
JJR_19610117_OGH0002_0040OB00170_6000000_002