TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0092

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Jänner 2002, Zl. 607.036/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1 Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 4, 2. Christoph Partel in Wien, vertreten durch Dr. Georg Mandl, Dr. Andreas Mandl und Mag. Karoline Mandl, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der 1967 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters mit Nebenwohnsitz, in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach seinen Angaben in der Wohnsitzerklärung ist er Student und verbringt 100 Tage des Jahres am Nebenwohnsitz, 200 Tage am Hauptwohnsitz. In Wien hat er keinen Mitbewohner, in Bregenz seinen Vater als Mitbewohner angegeben. Der Studienort ist Wien; nach seinen Angaben würde er weder von Wien noch von Bregenz aus den Weg zum Studienort antreten.

In seiner Stellungnahme im Reklamationsverfahren gab der Zweitmitbeteiligte an, dass er in Wien Wirtschaftsinformatik studiere und nicht jedes Wochenende nach Hause fahren könne. Daraus resultiere die größere Anzahl von Tagen in denen er sich in Wien aufhalten müsse.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935 hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich Studenten, die das 26. Lebensjahr überschritten haben, ausgeführt, dass die Annahme gerechtfertigt sei, es hätte sich die Nahebeziehung zum Studienort wesentlich verdichtet. Der Mittelpunktcharakter des Heimatortes könne im Allgemeinen nicht mehr bejaht werden, vielmehr liege dort nur ein Wohnsitz nach § 1 Abs. 6 MeldeG vor.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050092.X00

Im RIS seit

14.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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