Norm
StPO §252Rechtssatz
Durch die einverständliche Verlesung in einer früheren Hauptverhandlung gestellter Anträge und der darüber ergangenen Entscheidung in der neu durchgeführten neuen Hauptverhandlung wird nicht bewirkt, daß diese Anträge als in der neuen Hauptverhandlung wiederholt anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0098044Dokumentnummer
JJR_19610117_OGH0002_0090OS00246_6000000_001