Norm
AußStrG §14 Abs2 B4Rechtssatz
Keine Entscheidung im Kostenpunkte, wenn über den im Zuge eines Vormundschaftsverfahrens bzw Fürsorgeerziehungsverfahrens vom Bezirksfürsorgeverband gestellten Antrag entschieden werden soll, daß die Kosten des Aufenthaltes des Mündels im Krankenhaus zur Erstattung eines psychologischen Gutachtens vom Staate rückzuersetzen seien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0017213Dokumentnummer
JJR_19610118_OGH0002_0010OB00485_6000000_001