Norm
MG §1 Abs1 A1Rechtssatz
Entscheidend für die Annahme, ob eine Garage bzw ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug als Geschäftsraum anzusehen ist, ohne daß dies im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt wird, ist, daß der Mieter mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftlich tätig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0066810Dokumentnummer
JJR_19610118_OGH0002_0010OB00441_6000000_001