Norm
ZPO §102Rechtssatz
Der Zeitpunkt, an dem die Person, an welche die Ersatzzustellung erfolgte, das Schriftstück dem Empfänger übergeben hat, ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0036354Dokumentnummer
JJR_19610118_OGH0002_0030OB00026_6100000_001