TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0193

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 2002, Zl. 639509/5-IV/19/02-obm, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Bleiburg in 9150 Bleiburg, 2. Josef Flödl in 5020 Salzburg, Augustinergasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der im Jahre 1955 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in der Stadtgemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters (Bleiburg) mit Hauptwohnsitz gemeldet; er wohnt dort gemeinsam mit seinen Geschwistern. In der Stadtgemeinde des Beschwerdeführers (Salzburg) ist der Betroffene mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Er ist dort berufstätig und tritt den Weg zur Arbeitsstätte von seiner Salzburger Unterkunft aus an. In Salzburg verbringt er 192 Tage im Jahr, an seinem Hauptwohnsitz hingegen 173 Tage. Seine gesamte Freizeit verbringt er in Bleiburg, die Salzburger Unterkunft wurde nur aus beruflichen Gründen als weiterer Wohnsitz gemeldet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Der Zweitmitbeteiligte ist ein typischer Wochenpendler im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Umstand, dass der Zweitmitbeteiligte in Salzburg auch Unterkunft nimmt, kommt im Beschwerdefall keine überwiegende Bedeutung zu, weil er diese nur aus beruflichen Gründen benötigt. In der Annahme der belangten Behörde, dass jedenfalls (auch) zur Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten besteht, vermag daher der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit

Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050193.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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