Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Ist ein in das Urteil aufgenommener Beschluß nach § 417 Abs 3 ZPO rechtskräftig geworden, kann das diesbezügliche verspätete Vorbringen (gerichtet auf Feststellung eines Mitverschuldens) nicht mehr erörtert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0027580Dokumentnummer
JJR_19610120_OGH0002_0020OB00509_6000000_001