Norm
ZPO §57Rechtssatz
Die Entscheidung der Frage, ob der Kläger eine Sicherheit im Sinne des § 56 ZPO zu leisten hat, ist keine über den Kostenpunkt im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Der Kläger wird nicht dadurch von seiner Verpflichtung befreit, für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, daß gegen ihn eine Widerklage eingebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0036171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022