RS OGH 1961/1/25 6Ob6/61 (6Ob7/61), 8Ob203/66, 7Ob298/04f, 7Ob286/05t, 6Ob93/14s

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Veröffentlicht am 25.01.1961
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Norm

ABGB §918 IVb2bb

Rechtssatz

Die Nachfristsetzung kann als zwecklos entfallen, wenn die angemessene Nachfrist unzureichend, die zureichende Nachfrist aber - im Hinblick auf die längst verstrichene Lieferfrist und die Dringlichkeit der Lieferung - unangemessen wäre. Aufschubgewährung für die Lieferung nach dem Ablauf der Nachfrist ist unter Umständen als Verlängerung der Nachfrist anzusehen. Ist die Lieferungsfrist verschuldet versäumt, geht der dadurch erwachsene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens weder durch die Einhaltung der gesetzten Nachfrist noch durch deren unverschuldete Nichteinhaltung verloren. Bei Rücktritt im letzten Fall ist der Verzugschaden allerdings im Nichterfüllungsschaden (§ 921 ABGB) enthalten. Der vorbehaltene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bleibt bei späterer einverständlicher Vertragsaufhebung unberührt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 6/61
    Entscheidungstext OGH 25.01.1961 6 Ob 6/61
  • 8 Ob 203/66
    Entscheidungstext OGH 20.09.1966 8 Ob 203/66
    Beisatz: Eine Nachfrist im Sinne des § 918 ABGB ist dann angemessen, wenn sie zur möglichen Vollendung der bereits zeitgerecht vorbereiteten Erfüllung dient. (T1)
  • 7 Ob 298/04f
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 298/04f
    Vgl; Beisatz: Hier: Entfall einer angemessenen Nachfristsetzung in Bezug auf die Dringlichkeit der Leistung (vom Arbeitsinspektorat angeordnete Sicherungsmaßnahmen auf einer Baustelle, die seitens der Schuldnerin auf Grund eines verhängten Baustellenbetretungsverbotes nicht wahrgenommen werden konnten). (T2)
  • 7 Ob 286/05t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 286/05t
    Auch; nur: Die Nachfristsetzung kann als zwecklos entfallen, wenn die angemessene Nachfrist unzureichend, die zureichende Nachfrist aber - im Hinblick auf die längst verstrichene Lieferfrist und die Dringlichkeit der Lieferung - unangemessen wäre. (T3)
  • 6 Ob 93/14s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 93/14s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn schon fünfeinhalb Monate von insgesamt acht Monaten Projektdauer verstrichen sind und die Arbeiten der Klägerin über eine Vorbereitungsphase nicht hinausgekommen sind, hätte das Projekt überhaupt nicht innerhalb absehbarer Zeit beendet werden können, sodass eine Nachfristsetzung entbehrlich war. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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