Norm
ABGB §918 IVb2bbRechtssatz
Die Nachfristsetzung kann als zwecklos entfallen, wenn die angemessene Nachfrist unzureichend, die zureichende Nachfrist aber - im Hinblick auf die längst verstrichene Lieferfrist und die Dringlichkeit der Lieferung - unangemessen wäre. Aufschubgewährung für die Lieferung nach dem Ablauf der Nachfrist ist unter Umständen als Verlängerung der Nachfrist anzusehen. Ist die Lieferungsfrist verschuldet versäumt, geht der dadurch erwachsene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens weder durch die Einhaltung der gesetzten Nachfrist noch durch deren unverschuldete Nichteinhaltung verloren. Bei Rücktritt im letzten Fall ist der Verzugschaden allerdings im Nichterfüllungsschaden (§ 921 ABGB) enthalten. Der vorbehaltene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bleibt bei späterer einverständlicher Vertragsaufhebung unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014