Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Der Vermieter, der selbst das Bestandobjekt zu einem widmungswidrigen Gebrauch vermietet hat, ist nicht ohne weiteres berechtigt, den Auftrag der Verwaltungsbehörde, den Bestandgegenstand der konsensmäßigen Widmung zuzuführen, dem Mieter gegenüber als Vertragsauflösungsgrund geltend zu machen, soferne er selbst in der Lage ist, den Mieter in dem bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0020955Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019