Norm
ABGB §613Rechtssatz
Die letztwillige Anordnung der Erblasserin, sie setze N.N. als Vorerben und dessen Geschwister als Nacherben mit den Beifügen ein, dass N.N. von den gesetzlichen Beschränkungen als Vorerbe befreit sein solle, ist dahin zu verstehen, dass sie ihn nicht nur von der Beschränkung auf den bloßen Fruchtgenuss der Erbschaft befreien, sondern dass sie ihm auch die Sicherstellung des Substitutionsvermögens (§ 158 AußStrG) erlassen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008184Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014