RS OGH 1961/1/25 5Ob469/60

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Veröffentlicht am 25.01.1961
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Norm

ABGB §613
AußStrG §158

Rechtssatz

Die letztwillige Anordnung der Erblasserin, sie setze N.N. als Vorerben und dessen Geschwister als Nacherben mit den Beifügen ein, dass N.N. von den gesetzlichen Beschränkungen als Vorerbe befreit sein solle, ist dahin zu verstehen, dass sie ihn nicht nur von der Beschränkung auf den bloßen Fruchtgenuss der Erbschaft befreien, sondern dass sie ihm auch die Sicherstellung des Substitutionsvermögens (§ 158 AußStrG) erlassen wollte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 469/60
    Entscheidungstext OGH 25.01.1961 5 Ob 469/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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