RS OGH 1961/1/25 1Ob419/60, 6Ob694/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1961
beobachten
merken

Norm

ABGB §1002
ABGB §1012
ABGB §1440

Rechtssatz

Das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB gilt für das Mandat nicht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mandatars mit der Forderung des Mandanten auf Herausgabe einkassierter Kundengelder ist nur dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Beträge eigenmächtig oder listig entzogen oder in Verwahrung genommen wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019501

Dokumentnummer

JJR_19610125_OGH0002_0010OB00419_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten