Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB gilt für das Mandat nicht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mandatars mit der Forderung des Mandanten auf Herausgabe einkassierter Kundengelder ist nur dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Beträge eigenmächtig oder listig entzogen oder in Verwahrung genommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019501Dokumentnummer
JJR_19610125_OGH0002_0010OB00419_6000000_001