Norm
JN §31 IIIRechtssatz
Ist der von der klagenden Partei in Anspruch genommene Gerichtsstand durch eine Vereinbarung im Sinne des § 88 Abs 1 JN gedeckt, so könnten nur besonders gewichtige Gründe eine Delegierung im Sinne des § 31 JN rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015