RS OGH 1961/1/25 6Ob465/60, 6Ob418/61, 7Ob761/81, 8Ob123/08h

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Veröffentlicht am 25.01.1961
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Norm

ABGB §1412

Rechtssatz

Einer Zahlung unter Bedingung oder Vorbehalt kommt nur dann schuldbefreiende Wirkung zu, wenn der Schuldner objektiv begründete Zweifel an seiner Verbindlichkeit hatte; dies trifft bei einer Zahlung unter der Bedingung der Erweislichkeit der Forderung unter Rückforderungsvorbehalt nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 465/60
    Entscheidungstext OGH 25.01.1961 6 Ob 465/60
  • 6 Ob 418/61
    Entscheidungstext OGH 21.03.1962 6 Ob 418/61
    Veröff: HS 3183/16
  • 7 Ob 761/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 761/81
  • 8 Ob 123/08h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 123/08h
    Vgl aber; Beisatz: Der Vorbehalt der Rückforderung verhindert für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen. (T1); Beisatz: Hier: Mietzinszahlung unter Vorbehalt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0033234

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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