RS OGH 1961/1/31 4Ob301/61, 7Ob83/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1961
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Norm

ZPO §480
ZPO §492 Abs2
ZPO §503 Z1 B2

Rechtssatz

Wird der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom OGH aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen, so kann diese ohne Nichtigkeit auf Grund der Verhandlung gefällt werden, in der die Aufhebung beschlossen wurde.

RG vom 04.12.1939, VIII 242/39

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 301/61
    Entscheidungstext OGH 31.01.1961 4 Ob 301/61
  • 7 Ob 83/73
    Entscheidungstext OGH 09.05.1973 7 Ob 83/73
    Beisatz: Falls sich die Zusammensetzung des Berufungsgerichtes nicht geändert hat und auch keine Beweisergänzung erforderlich ist, liegt weder eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041954

Dokumentnummer

JJR_19610131_OGH0002_0040OB00301_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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