Norm
ZPO §480Rechtssatz
Wird der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom OGH aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen, so kann diese ohne Nichtigkeit auf Grund der Verhandlung gefällt werden, in der die Aufhebung beschlossen wurde.
RG vom 04.12.1939, VIII 242/39
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041954Dokumentnummer
JJR_19610131_OGH0002_0040OB00301_6100000_001