Norm
EO §35 KRechtssatz
Ein Umstand, der an sich einen Wiederaufnahmsgrund darstellt, kann nicht - wegen Unzulässigkeit der Wiederaufnahmsklage im Rückstellungsverfahren - als Oppositionsgrund geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0001957Dokumentnummer
JJR_19610201_OGH0002_0030OB00035_6100000_001